Häufig gestellte Fragen

Unsere Immobilienverwaltung in genossenschaftlicher Qualität bietet viele Vorteile, allerdings sind damit natürlich auch zahlreiche Fragen verbunden. Die häufigsten Fragen und Antworten rund um die WEG- und Fremdverwaltung haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Eine Antwort auf Ihre Frage ist nicht dabei? Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail oder setzen Sie sich telefonisch mit uns in Verbindung.

Fragen zur WEG- und Fremdverwaltung

Das Hausgeld ist für die Bewirtschaftung des Objekts erforderlich. Dies beinhaltet die Betriebskosten, z. B. Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Grundbesitzabgaben etc. sowie Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, z. B. Verwaltergebühr, Kontoführungsgebühren, Erhaltungsrücklage etc..

Die Höhe und die Kostenarten Ihres Hausgeldes können Sie Ihrem aktuellen Wirtschaftsplan entnehmen.

Sollten Sie einmal verhindert sein und nicht an der Eigentümerversammlung teilnehmen können, regelt die Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft eine Bevollmächtigung Dritter (ggf. auch WEG-Verwalter).

Der Einladung zur Eigentümerversammlung liegt bereits ein Vordruck bei, welcher im Original unterzeichnet vor der Versammlung an die Verwaltung überreicht werden muss. 

Um ein Thema auf der Tagesordnung der Eigentümerversammlung zu ergänzen, ist ein schriftlicher Antrag mit Begründung zur Bestellung eines Tagesordnungspunktes notwendig.

Gerne können Sie Ihr Anliegen vorab mit uns besprechen.

Die Teilungserklärung enthält Bestimmungen, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander regelt (u. a. Beschreibung des Grundstücks, der Einheiten, Angabe der Miteigentumsanteile, Angabe Gemeinschafts- und Sondereigentum).

Diese ist unabdingbar für die WEG-Verwaltung.

Sollte sich Ihre Bankverbindung ändern, kontaktieren Sie uns bitte rechtzeitig schriftlich, so dass im Bedarfsfall ein neues Lastschriftmandat angelegt werden kann.

Erlischt die hinterlegte Bankverbindung und das Hausgeld kann nicht mehr eingezogen werden, kommt es zu Mehrkosten, welche durch den Eigentümer zu tragen sind.

Nein!

Schäden oder Mängel am Gemeinschaftseigentum sind zwingend der Verwaltung zu melden. Wir kümmern uns unverzüglich darum und leiten die notwendigen Schritte unter Berücksichtigung evtl. bestehenden Wartungsverträge und Gewährleistungsansprüche ein.


Bitte beachten Sie:

Sollte trotzdem selbst ein Handwerker beauftragt werden, gilt grundsätzlich: „der Auftraggeber zahlt“.

Um Reparaturen bezahlen zu können, muss eine sogenannte Instandhaltungsrücklage gebildet werden. Hiervon werden Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum beglichen. Wie zum Beispiel ein frischer Anstrich der Fassade oder des Treppenhauses.

Je nach beschlossenem Verteilerschlüssel (in der Regel nach Miteigentumsanteilen) zahlt jeder Eigentümer regelmäßig seinen Anteil in das „große Sparschwein“ der Gemeinschaft.

Bei einem Wohnungsverkauf / Eigentumsübertragung geht die Einzelrücklage (Anteil der Wohnung) auf den neuen Eigentümer über. Diese kann nicht ausbezahlt werden.

Nein.

Bei einer baulichen Veränderung ist die Zustimmung der Wohnungseigentümer (Stimmenmehrheit ausreichend) über den Beschluss in einer Eigentümerversammlung erforderlich.